Satzung des Schülerhilfsfonds


Satzung des „Vereins für Schülerhilfen im Landkreis Diepholz ‑ Schülerhilfsfonds e. V.“
(Fassung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.06.2024)

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Verein für Schülerhilfen im Landkreis Diepholz – Schülerhilfsfonds e. V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode unter der Nr. VR 200368 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Diepholz.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, im Gebiet des Landkreises Diepholz Bildung und Erziehung zu unter-stützen und zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• Ausgleich lokaler und persönlicher Disparitäten,
• Ausstattung bedürftiger Schülerinnen und Schüler mit Materialien für den Schulbesuch,
• Gewinnung von Förder-Partnern, Steuerung des Einsatzes von Fördermitteln,
• Entwicklung und Unterstützung von Förderprojekten und –konzepten für den Bereich Bildung und Erziehung,
• die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Ziele verfolgen.
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§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Ausübung von Vereinsämtern nach dieser Satzung erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Ausgenommen hiervon ist der Ersatz von nachgewiesenen Auslagen, die in Erfüllung satzungs-gemäßer Aufgaben entstehen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(4) Der freiwillige Austritt ist gegenüber einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
(5) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund Mitglieder durch Beschluss aus dem Verein ausschließen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
a) der Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
f) vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder
g) die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug.
(6) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche.

§ 6 Beiträge
Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Art und die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest. Sie werden zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres in einer Summe fällig.

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8) und der Vorstand (§ 12).

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Alle Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Ausnahme von Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Satzungsänderungen,
b) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
c) Entgegennahme des vom Vorstand vorzulegenden Rechenschafts- und Geschäftsberichtes, der Wirtschafts- und Finanzplanung und der Jahresrechnung,
d) Billigung des Berichts der Kassenprüfung,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Festsetzungen der Art und Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
g) die Wahl der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer und
h) Auflösung des Vereins.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Mitgliederversammlung beteiligen.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder auf elektronischem Wege per E-Mail einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins dies erfordert oder
b) mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

§ 9 a Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung kann entweder in Präsenz oder auch virtuell (Videokonferenz mit der Möglichkeit einer telefonischen Teilnahme) bzw. in hybrider Form erfolgen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen, geschützten Bereich statt; die Mitglieder müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden. 
 
Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
 
(2) Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mailadresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort auf gesonderte Anforderung per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Mailadresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung leitet die/der Vorsitzende, im Falle ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen oder aber im Falle der digitalen Durchführung namentlich, wenn nicht 1/4 der stimmberechtigten Teilnehmer/innen der Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin, die Zahl der teilnehmenden Mitglieder und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu nennen.

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend bekannt zu machen und zu ergänzen.
(2) Anträge nach Abs. 1 und verspätete Anträge werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit und der Aufnahme zustimmen.
(3) Anträge zur Satzungsänderung, zur Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und zur Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 12 Vorstand
(1) Zum Vorstand gem. § 26 BGB gehören:
a) die/der Vorsitzende,
b) die/der stellvertretende Vorsitzende,
c) die/der Schatzmeister/in und
d) die/der Schriftführer/in.
(2) Darüber hinaus kann der Vorstand beratende Mitglieder ohne Stimmrecht bestellen.
(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Jeweils zwei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemeinschaftlich.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Geschäftsführung des Vereins,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Verwendung der Vereinsmittel,
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
d) die Bestimmung einer Geschäftsordnung für die Belange des Vorstandes.
e) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Benennung der beratenden Mitglieder,
g) Aufstellung und Vorlage einer Wirtschafts- und Finanzplanung einschließlich einer Jahresrechnung und Vorlage eines Rechenschafts- und Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr.

§ 14 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen. Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Sitzung teilnehmen. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt, das von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 14 a Durchführung von Vorstandssitzungen
(1) Die Vorstandssitzung kann entweder in Präsenz oder auch virtuell (Videokonferenz mit der Möglichkeit einer telefonischen Teilnahme) bzw. in hybrider Form erfolgen. Die Mitglieder des Vorstandes stimmen sich hierzu im Vorfeld einer Sitzung einvernehmlich ab. Virtuelle Sitzungen fin-den in einem nur für die Mitglieder des Vorstandes zugänglichen, geschützten Bereich statt; sie müssen sich hierbei mit ihren Daten sowie einem gesonderten Passwort anmelden.

(2) Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Vorstandssitzung gültig. Vorstandsmitglieder, die ihre E-Mailadresse beim Verein registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, ansonsten auf dem Postweg. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Vorstandssitzung an die dem Verein zuletzt bekannt gegebene Mailadresse bzw. eine Woche vor der Sitzung an die dem Verein zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

§ 15 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann eine Person mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen. Diese muss nicht dem Vorstand aber dem Verein angehören.
(2) Gehört die/der Geschäftsführer/in nicht dem Vorstand an, nimmt sie/er an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.

§ 16 Kassen- und Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die die Buchführung des Vereins überprüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als 4/5 der Mitglieder anwesend, so ist frühestens nach Ablauf von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen endgültigen Beschluss fasst. Hier reicht die einfache Mehrheit.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Diepholz zwecks Verwendung für die Förderung von Bildung und Erziehung im Landkreis Diepholz.
(3) Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist die/der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vorsitzende des Vorstandes der Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Einsetzung eines anderen Liquidators.

§ 18 Änderung der Satzung
(1) Änderungen dieser Satzung sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen möglich.
(2) Sofern das Amtsgericht Diepholz bei der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister die Satzung beanstandet, kann der geschäftsführende Vorstand redaktionelle Korrekturen ohne Einberufung der Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitglieder des Vereins müssen über die Änderungen informiert werden.