Satzung des Schülerhilfsfonds


Satzung des „Vereins für Schülerhilfen im Landkreis Diepholz ‑ Schülerhilfsfonds e. V.“
(Fassung lt. Beschluss der Gründungsversammlung vom 29.01.2009)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein für Schülerhilfen im Landkreis Diepholz – Schülerhilfsfonds e. V.“. Er hat seinen Sitz in Diepholz und ist im Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, im Gebiet des Landkreises Diepholz Bildung und Erziehung zu unterstützen und zu fördern.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
· Ausgleich lokaler und persönlicher Disparitäten,
· Ausstattung bedürftiger Schülerinnen und Schüler mit Materialien für den Schulbesuch,
· Gewinnung von Förder-Partnern, Steuerung des Einsatzes von Fördermitteln,
· Entwicklung und Unterstützung von Förderprojekten und –konzepten für den Bereich Bildung und Erziehung,
· die Förderung der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls diese Ziele verfolgen.

§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „“Steuerbegünstigte Zwecke““ der Abgabenordnung (AO). Mittel des Vereins dürfen nur zur Erfüllung des Satzungszwecks verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Ausübung von Vereinsämtern nach dieser Satzung erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Aus den Mitteln des Vereins erhalten die Vereinsmitglieder keine Vergütung oder Aufwandsentschädigung.
(4) Ausgenommen hiervon ist eine etwaige angemessene Erstattung von Auslagen, die in Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben entstehen.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person oder Auflösung des Vereins.
(4) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich. Er ist dem Verein schriftlich zu erklären.
(5) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund Mitglieder durch Beschluss aus dem Verein ausschließen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
a) der Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
b) vereinsschädigendes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder
c) die Nichterbringung von Leistungen oder Beiträgen bei Verzug.
(6) Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.
(7) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche.

§ 6 Beiträge
Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Die Art und die Höhe der Beiträge legt die Mitgliederversammlung fest. Sie werden zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres in einer Summe fällig.

§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§ 8) und der Vorstand (§ 12).

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Alle stimmberechtigten Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mit Ausnahme von Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Satzungsänderungen,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Beschluss des vom Vorstand vorzulegenden Rechenschafts- und Geschäftsberichtes, der Wirtschafts- und Finanzplanung und der Jahresrechnung,
d) Billigung des Berichts der Kassen- und Rechnungsprüfung,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Festsetzungen der Art und Höhe von Mitgliedsbeiträgen,
g) die Wahl von zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfern und
h) Auflösung des Vereins.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Mitgliederversammlung beteiligen.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung oder auf elektronischem Wege per E-Mail einberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn
a) das Interesse des Vereins dies erfordert oder
b) mindestens 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(3) Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung leitet die/der Vorsitzende, im Falle ihrer/seiner Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Die Abstimmung erfolgt offen durch Handzeichen, wenn nicht 1/4 der stimmberechtigten Teilnehmer/innen der Mitgliederversammlung eine geheime Abstimmung verlangt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu nennen.

§ 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/Die Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend bekannt zu machen und zu ergänzen.
(2) Anträge nach Abs. 1 und verspätete Anträge werden in die Tagesordnung aufgenommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder der Dringlichkeit und der Aufnahme zustimmen.
(3) Anträge zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins sind hiervon ausgeschlossen.

§ 12 Vorstand
(1) Zum Vorstand gehören:
a) die/der Vorsitzende,
b) die/der stellvertretende Vorsitzende,
c) die/der Schatzmeister/in und
d) die/der Schriftführer/in.
(2) Darüber hinaus kann der Vorstand beratende Mitglieder ohne Stimmrecht bestellen.
(3) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
(4) Vorstand i. S. des § 26 BGB ist der Vorstand gem. Abs. 1. Er vertritt den Verein nach innen und außen. Jeweils zwei Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, sind berechtigt, den Verein in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

§ 13 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die Geschäftsführung des Vereins,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Verwendung der Vereinsmittel,
c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
d) die Bestimmung einer Geschäftsordnung für die Belange des Vorstandes.
e) die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
f) die Benennung der beratenden Mitglieder,
g) Aufstellung und Vorlage einer Wirtschafts- und Finanzplanung einschließlich einer Jahresrechnung und Vorlage eines Rechenschafts- und Geschäftsberichtes über das abgelaufene Geschäftsjahr.

§ 14 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen. Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(3) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt, das von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.

§ 15 Geschäftsführung
(1) Der Vorstand kann eine Person mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen. Diese muss nicht dem Vorstand aber dem Verein angehören.
(2) Gehört die/der Geschäftsführer/in nicht dem Vorstand an, nimmt sie/er an den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht teil.

§ 16 Kassen- und Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die die Buchführung des Vereins überprüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder und müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

§ 17 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 4/5 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als 4/5 der Mitglieder anwesend, so ist frühestens nach Ablauf von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die einen endgültigen Beschluss fasst. Hier reicht die einfache Mehrheit.
(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige schulische Zwecke im Bereich der Schulträger im Landkreis Diepholz zu verwenden hat.
(3) Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist die/der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vorsitzende des Vorstandes der Liquidator, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder­­ver­sammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Einsetzung eines anderen Liquidators.

§ 18 Änderung der Satzung
(1) Änderungen dieser Satzung sind durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen möglich.
(2) Sofern das Amtsgericht Diepholz bei der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister die Satzung beanstandet, kann der geschäftsführende Vorstand redaktionelle Korrekturen ohne Einberufung der Mitgliederversammlung beschließen. Die Mitglieder des Vereins müssen über die Änderungen informiert werden.
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 29.01.2009 beschlossen.